Satzung der Bürgerstiftung Bad Waldsee

-- Bürger Bad Waldsee --

Präambel

Die Bürgerstiftung Bad Waldsee ist eine gemeinnützige, überkonfessionelle und überparteiliche Einrichtung von Bürgerinnen und Bürgern sowie Institutionen für Menschen, die in Bad Waldsee leben.

Die Stiftung will dem Gemeinwohl dienen, das Gemeinwesen stärken und Innovationen fördern. Sie will mit ihrem Angebot das staatliche und kommunale Angebot ergänzen und in sozialen Bereichen tätig werden, für die keine oder zu wenig öffentliche Mittel zur Verfügung stehen.

Sie will Bürgerinnen und Bürger der Stadt Bad Waldsee bei deren Tätigkeiten für das Gemeinwesen unterstützen.

Die Stiftung möchte ihre Ziele durch Einwerben von Zustiftungen und Spenden erreichen, um Projekte, die mit dem Stiftungszweck im Einklang stehen, zu fördern, zu entwickeln oder selbst zu verwirklichen.

Bürgerinnen und Bürger sollen zum ehrenamtlichen Engagement ermuntert werden.

§ 1   Name, Rechtsform, Sitz, Geschäftsjahr

Die Stiftung führt den Namen „Bürgerstiftung Bad Waldsee“.

Die Stiftung ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz in 88339 Bad Waldsee unter der Anschrift Gaisbeurer Straße 42, 88339 Bad Waldsee.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2   Zweck und Aufgaben der Stiftung

(1) Die Stiftung verfolgt den Zweck, die Entwicklung der Großen Kreisstadt Bad Waldsee und das Wohl seiner Bürgerinnen und Bürger insbesondere in folgenden Bereichen – auch im Sinne des Nachhaltigkeitsgedankens – zu fördern und/oder zu würdigen:

  • Menschen in sozialer Not, bei Benachteiligung und in besonderen Lebenslagen sowie die Arbeit von Selbsthilfegruppen, soweit diese gemeinnützige Zwecke verfolgen,
  • Kunst, Kultur und Musik,
  • Heimatpflege und Brauchtum,
  • Denkmal-, Natur,- Umwelt und Landschaftsschutz,
  • Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege, einschließlich der Prävention im Bereich der Suchthilfe,
  • Bildung, Erziehung und Sport,
  • Jugend-, Familien- und Seniorenarbeit,
  • Völkerverständigung und Menschenrechte,
  • Wissenschaft, Forschung und Lehre,
  • bürgerschaftliches Engagement.

(2) Diese Stiftungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch

  • Förderung von gemeinnützigen Einrichtungen nach Maßgabe des § 52 Abs. 2 AO, die in der Stadt Bad Waldsee die in § 2 (1) genannten Bereiche fördern und verfolgen,
  • Förderung der Kooperation auf den Gebieten der in § 2 (1) genannten Zwecke zwischen gemeinnützigen Organisationen und Einrichtungen, die ebenfalls diese Zwecke verfolgen,
  • Förderung des Meinungsaustauschs und der Meinungsbildung sowie öffentlicher Veranstaltungen, um den Stiftungszweck und Bürgerstiftungsgedanken in der Bevölkerung zu verankern,
  • Vergabe von Stipendien, Beihilfen, Preisen oder ähnlichen Unterstützungen zur Förderung der Fort- und Ausbildung auf den Gebieten des Stiftungszwecks,
  • Schaffung und Unterstützung lokaler kultureller Einrichtungen und Projekte.

(3) Die Zwecke können sowohl durch operative als auch fördernde Projektarbeit verwirklicht werden.

(4) Die Zwecke müssen nicht gleichzeitig und in gleichem Maß verwirklicht werden.

(5) Die Förderung der Zwecke schließt die Verbreitung der Ergebnisse durch geeignete Öffentlichkeitsarbeit ein.

(6) Die Stiftung darf grundsätzlich keine Aufgaben übernehmen, die zu den Pflichtaufgaben der Stadt Bad Waldsee gehören.

(7) Die Stiftung kann die Treuhänderschaft, Trägerschaft und Verwaltung für unselbständige (nichtrechtsfähige) Stiftungen sowie die Aufgaben und die Verwaltung anderer selbständiger (rechtsfähiger) Stiftungen übernehmen, sofern diese anderen Stiftungen Stiftungszwecke verfolgen, die mit den in § 2 (1) genannten Zwecken vergleichbar sind.

(8) Die Stiftung kann andere rechtsfähige Stiftungen aufnehmen und eine Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung beschließen, sofern deren Aufgabenkreis und Stiftungszweck mit denen der Stiftung vergleichbar sind.

 

§ 3   Gemeinnützige Zweckerfüllung

(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige / mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mitglieder der Organe erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung. Es darf niemand durch Ausgaben, die den Zwecken der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(3) Die Erträge des Stiftungsvermögens, die Spenden und Zustiftungen, die zu Verbrauchszwecken erfolgen, also nicht dem Stiftungsvermögen zukommen sollen, müssen zeitnah für die satzungsmäßigen Zwecke der Stiftung verwendet werden.

(4) Rücklagen dürfen gebildet werden, soweit die Vorschriften des steuerlichen Gemeinnützigkeitsrechts dies zulassen. Der Vorstand kann in den Grenzen des steuerlichen Gemeinnützigkeitsrechts freie Rücklagen dem Stiftungsvermögen zuführen.

(5) Es besteht kein Rechtsanspruch auf Gewährung von Stiftungsleistungen. Empfänger von Stiftungsleistungen sind verpflichtet, Verwendungsnachweise zu erbringen.

(6) Die Stiftung kann die Treuhänderschaft für unselbständige (nichtrechtsfähige) Stiftungen übernehmen, soweit deren Zwecke mit den in § 2 Absatz (1) genannten Zwecken vereinbar sind.

 

§ 4 Stiftungsvermögen, Zustiftungen, Spenden

(1) Das Stiftungsvermögen ergibt sich aus dem Stiftungsgeschäft.

(2) Das Stiftungsvermögen ist grundsätzlich in seinem Bestand zu erhalten. Vermögensumschichtungen sind zulässig. Verwaltungskosten der Stiftung sind aus den Erträgen, nicht zweckgebundenen Spenden und sonstigen Zuwendungen vorab zu decken.

(3) Die Stiftung kann Zuwendungen (Zustiftungen oder Spenden) entgegennehmen, ist hierzu aber nicht verpflichtet. Zustiftungen, insbesondere in Form von Grund und Wohnungseigentum, wachsen dem Stiftungsvermögen zu, sofern im Zeitpunkt der Zustiftung der oder die Zustiftende nichts anderes erklärt, insbesondere eine Zustiftung zu Verbrauchszwecken wünscht. Die Mindesthöhe für eine Zustiftung beträgt 1.000,- €. Zustifter können alle natürlichen Personen und juristischen Personen sowie Gesellschaften sein. Spenden sind in jeder Höhe möglich. Spenden sind zeitnah zu verwenden, Zustiftungen zu Verbrauchszwecken spätestens nach 10 Jahren. Erbschaften und Vermächtnisse gelten grundsätzlich als Zustiftung zum Stiftungsvermögen, sofern die Erblasserin oder der Erblasser nichts anderes bestimmt haben. Über die Annahme von Zustiftungen und Spenden entscheidet der Vorstand durch Beschluss.

(4) Zustiftungen über 50.000,- € können durch den Zuwendungsgeber bzw. die Zuwendungsgeberin einem der vorbezeichneten Zweckbereiche oder innerhalb derer einzelnen Zielen zugeordnet werden. Sie können ab diesem Betrag mit seinem/ihrem Namen (Namensfond) verbunden werden, sofern dies vom Zuwendungsgeber bzw. der Zuwendungsgeberin gewünscht wird.

(5) Die Stiftung darf um Zustiftungen, Spenden und andere Zuwendungen werben und sie entgegennehmen. Die Verwendung der Spenden orientiert sich im Rahmen von § 2 Abs. (1) an dem von der spendenden Person oder Einrichtung, Zustifter (-in) oder anderweitigen Zuwender (-in) genannten Zweck. Ist ein Zweck nicht näher definiert oder zum Zeitpunkt der Zuwendung nicht zeitnah zu realisieren, ist der Vorstand der Stiftung berechtigt, sie nach eigenem Ermessen im Sinne von § 2 Abs. (1) zu verwenden oder aus ihnen zweckgebundene und freie Rücklagen zu bilden.

 

§ 5 Stiftungsorgane

(1) Organe der Stiftung sind der Vorstand, der Stiftungsrat und die Stifterversammlung.

(2) Dem Vorstand kann durch Beschluss des Stiftungsrats eine Geschäftsführung zugeordnet werden. Die Mitglieder der Geschäftsführung dürfen nicht zugleich Mitglieder der Stiftungsorgane sein. Sie üben ihre Tätigkeit im Rahmen ihres jeweiligen Beschäftigungsverhältnisses und nach den in der Geschäftsordnung festgelegten Richtlinien aus. Sie sind dem Vorstand verantwortlich und an seine Weisungen gebunden.

(3) Ehrenamtlich für die Stiftung tätige Personen haften der Stiftung nicht für leicht fahrlässiges Handeln.

 

§ 6 Zusammensetzung und Amtsdauer des Vorstands

(1) Der Vorstand besteht aus drei bis fünf Mitgliedern.

(2) Die Mitglieder des Vorstands werden durch den Stiftungsrat auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Eine (Wieder-)Wahl zum Vorstand ist bis zur Vollendung des fünfundsiebzigsten Lebensjahres möglich; maßgeblich ist das Alter zum Zeitpunkt der (Wieder-)Wahl. Die Wahlen der Mitglieder des Vorstands werden in getrennten Wahlgängen durchgeführt. Über jeden Kandidaten bzw. jede Kandidatin wird einzeln abgestimmt. Gewählt ist, wer die Mehrheit der gültigen Stimmen auf sich vereint. Nach Ablauf ihrer Amtszeit führen die Mitglieder des Vorstands die Geschäfte bis zur Neuwahl fort. Das Amt eines Vorstandsmitglieds endet mit

  • Vollendung des 75. Lebensjahres,
  • Ablauf der Amtszeit des Mitglieds,
  • Abberufung durch den Stiftungsrat, die nur aus wichtigem Grund möglich ist,
  • Abberufung durch die Stiftungsbehörde,
  • Amtsniederlegung des Mitglieds, die jederzeit zulässig und schriftlich gegenüber dem Stiftungsrat zu erklären ist,
  • Tod des Mitglieds.

(3) Bei Beendigung der Amtszeit eines Mitglieds des Vorstands hat der Stiftungsrat unverzüglich eine Neuwahl für die Restperiode des Ausscheidenden vorzunehmen.

(4) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte ein Vorstandsmitglied zum Vorsitzenden bzw. zur Vorsitzenden.

(5) Die ersten Mitglieder des Vorstands werden von den Gründungsstiftern im Stiftungsgeschäft bestellt. Die Gründungsstifter bestimmen dabei auch den Vorsitzenden des Vorstands.

(6) Die ersten Mitglieder des Vorstands sowie Änderungen in der Zusammensetzung des Vorstands sind der Stiftungsbehörde von dem Vorstand in seiner neuen Zusammensetzung unverzüglich mitzuteilen.

 

§ 7  Aufgaben des Vorstands

(1) Dem Vorstand obliegt die Führung der Geschäfte der Stiftung, insbesondere die Durchführung der Maßnahmen zur Erfüllung des Stiftungszwecks. Er verwaltet das Stiftungsvermögen und verwendet die Stiftungserträge entsprechend den Gesetzen und der Satzung.

(2) Der Vorstand hat für jedes Geschäftsjahr eine Jahresrechnung mit einer Vermögensübersicht und einen Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks aufzustellen bzw. aufstellen zu lassen. Diese Unterlagen sind nach Genehmigung durch den Stiftungsrat jährlich bis 30.6. des Folgejahres der Stiftungsbehörde und der Stifterversammlung vorzulegen.

(3) Bei seiner Tätigkeit hat der Vorstand darauf zu achten, dass die Steuerbefreiung der Stiftung nicht gefährdet wird.

(4) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, in welcher auch die Stellvertretung geregelt ist.

 

$ 8  Entscheidungen des Vorstands, Sitzungen

(1) Der Vorstand entscheidet durch Beschluss. Die Beschlüsse werden in Sitzungen gefasst, die auch digital/online stattfinden können.

(2) Sitzungen des Vorstands sind abzuhalten, so oft es die Belange der Stiftung erfordern oder wenn ein Vorstandsmitglied die Einberufung verlangt.

(3) Die Einberufung erfolgt durch den Vorsitzenden. Sie kann formlos und ohne Einhaltung einer besonderen Einladungsfrist erfolgen.

(4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend (oder digital/online zugeschaltet) sind oder – im Falle des Absatzes (7) – an der Beschlussfassung mitwirken. Die Vorstandsmitglieder können sich gegenseitig durch entsprechende Vollmacht vertreten.

(5) Vorstandsbeschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(6) Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von mindestens zwei seiner Mitglieder zu unterzeichnen. Nicht anwesende Mitglieder sind von den gefassten Beschlüssen schriftlich zu unterrichten.

(7) Auf Anordnung des Vorsitzenden können Beschlüsse auch im Wege der schriftlichen Umfrage, der telefonischen Umfrage oder der Umfrage per Email gefasst werden, wenn kein Vorstandsmitglied widerspricht. Wird eine schriftliche Abstimmung oder eine Abstimmung per Email durchgeführt, so ist in der vom Vorsitzenden den übrigen Vorstandsmitgliedern zuzuleitenden Aufforderung zur Stimmabgabe eine angemessene Frist für die Stimmabgabe bzw. die Erklärung des Widerspruchs festzulegen. Vorstandsmitglieder, die nicht fristgemäß ihre Stimme abgeben oder der Beschlussfassung nicht fristgemäß widersprechen, können an der Beschlussfassung nicht mitwirken bzw. ihr Widerspruch bleibt unbeachtet. Auf diesen Umstand ist in der Aufforderung hinzuweisen. Das Ergebnis der Abstimmung ist allen Vorstandsmitgliedern schriftlich mitzuteilen.

 

§ 9   Vertretung der Stiftung nach außen

(1) Die Stiftung wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.

(2) Der Stiftungsrat kann im Einzelfall allen oder einzelnen Mitgliedern des Vorstands Einzelvertretungsbefugnis und Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB erteilen.

 

§ 10   Auslagenersatz

Die Vorstandsmitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Nachgewiesene Auslagen können ersetzt werden. Hierüber entscheidet der Stiftungsrat durch Beschluss.

 

§ 11   Zusammensetzung und Amtsdauer des Stiftungsrats

(1) Der Stiftungsrat besteht aus vier bis sieben Mitgliedern.

(2) Die ersten Mitglieder des Stiftungsrats werden von den Gründungsstiftern im Stiftungsgeschäft bestellt. Die Amtszeit der Mitglieder des Stiftungsrats beträgt vier Jahre. Scheiden Mitglieder aus, werden die Nachfolger für die Restperiode von der Stifterversammlung gewählt und benannt. Wiederwahlen sind zulässig. Die Wiederwahl erfolgt für jedes Mitglied einzeln, wobei das betroffene Mitglied von der Stimmabgabe ausgeschlossen ist.

(3) Das Amt eines Mitglieds des Stiftungsrats endet durch

  • Abberufung durch die Stiftungsbehörde,
  • Abberufung durch den Stiftungsrat, die nur aus wichtigem Grund möglich ist,
  • Ablauf der Amtszeit der Mitglieder,
  • Tod des Mitglieds,
  • Amtsniederlegung des Mitglieds, die jederzeit zulässig und schriftlich gegenüber dem Stiftungsrat zu erklären ist.

Ein Mitglied ist zur Niederlegung des Amts verpflichtet, wenn es infolge Krankheit, altershalber oder aus anderen Gründen für längere Zeit an der ordnungsgemäßen Ausübung des Amts verhindert ist. Kommt ein Mitglied seiner Verpflichtung zur Niederlegung des Amts in den genannten Fällen nicht nach, so endet sein Amt durch einstimmigen Beschluss der übrigen Mitglieder des Stiftungsrates, mit dem die Verhinderung an der Amtsführung festgestellt wird.

 

§ 12   Aufgaben des Stiftungsrates

(1) Der Stiftungsrat überwacht als unabhängiges Kontrollorgan die Einhaltung des Stiftungszwecks der Bürgerstiftung und die Geschäftsführung durch den Vorstand. Er entscheidet in grundsätzlichen Angelegenheiten und berät und unterstützt den Vorstand.

(2) Bei seiner Tätigkeit hat der Stiftungsrat darauf zu achten, dass die Steuerbefreiung der Stiftung nicht gefährdet wird.

 

§ 13   Organisation des Stiftungsrates

(1) Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden.

(2) Scheidet der Vorsitzende aus seinem Amt aus, so hat der Stiftungsrat unverzüglich eine Neuwahl für die Restperiode des Ausscheidenden vorzunehmen.

(3) Der Vorsitzende vertritt den Stiftungsrat bei der Abgabe und Entgegennahme von Erklärungen.

(4) Die Mitglieder des Stiftungsrates können nicht zugleich Mitglied des Vorstands sein.

 

§ 14   Entscheidungen des Stiftungsrates, Sitzungen

(1) Der Stiftungsrat entscheidet durch Beschluss. Die Beschlüsse werden in Sitzungen gefasst, die auch digital/online stattfinden können.

(2) Sitzungen des Stiftungsrates sind abzuhalten, so oft es die Belange der Stiftung erfordern oder wenn ein Mitglied des Stiftungsrates oder ein Vorstandsmitglied die Einberufung verlangt. Auf Anordnung des Stiftungsrates sind die Vorstandsmitglieder zur Teilnahme an den Sitzungen des Stiftungsrates verpflichtet. Durch Beschluss des Stiftungsrates kann den Vorstandsmitgliedern ein Recht zur Teilnahme an Sitzungen des Stiftungsrates eingeräumt werden.

(3) Die Einberufung des Stiftungsrates erfolgt durch formlose Einladung seiner Mitglieder, durch den Vorsitzenden des Stiftungsrates oder ein Vorstandsmitglied unter Angabe der Tagesordnung. Zwischen der Einladung und dem Sitzungstag muss eine Frist von mindestens 14 Tagen liegen. In Eilfällen kann diese Frist kürzer sein. Der Stiftungsrat muss mindestens einmal im Geschäftsjahr einberufen werden.

(4) Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend (oder digital/online zugeschaltet) ist oder – im Falle des Absatzes (7) – an der Beschlussfassung mitwirkt.

(5) Die Beschlüsse des Stiftungsrates werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit nicht in dieser Satzung oder durch Gesetz zwingend eine größere Mehrheit vorgeschrieben ist. Jedes Stiftungsratsmitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(6) Die Beschlüsse des Stiftungsrates sind schriftlich niederzulegen und von mindestens zwei seiner Mitglieder zu unterzeichnen. Nicht anwesende Mitglieder sind von den gefassten Beschlüssen schriftlich zu unterrichten.

(7) Auf Anordnung des Vorsitzenden können Beschlüsse auch im Wege der schriftlichen Umfrage, der telefonischen Umfrage oder der Umfrage per Email gefasst werden, wenn kein Mitglied des Stiftungsrates widerspricht. Wird eine schriftliche Abstimmung oder eine Abstimmung per Email durchgeführt, so ist in der vom Vorsitzenden den übrigen Mitgliedern des Stiftungsrates zuzuleitenden Aufforderung zur Stimmabgabe eine angemessene Frist für die Stimmabgabe bzw. die Erklärung des Widerspruchs festzulegen. Mitglieder des Stiftungsrates, die nicht fristgemäß ihre Stimme abgeben oder der Beschlussfassung nicht fristgemäß widersprechen, können an der Beschlussfassung nicht mitwirken bzw. ihr Widerspruch bleibt unbeachtet. Auf diesen Umstand ist in der Aufforderung hinzuweisen. Das Ergebnis der Abstimmung ist allen Mitgliedern des Stiftungsrates schriftlich mitzuteilen.

 

§ 15 Auslagenersatz

Die Mitglieder des Stiftungsrates sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Ihnen dürfen keine Vermögensvorteile zugewendet werden. Sie haben im Rahmen der Verhältnismäßigkeit Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen Kosten. Hierüber entscheidet der Vorstand durch Beschluss.

 

§ 16   Stifterversammlung

(1) Die Stifterversammlung besteht aus den Gründungsstifterinnen und -stiftern, den Zustifterinnen und Zustiftern sowie den Mitgliedern des Stiftungsvorstands und des Stiftungsrates. Die Zugehörigkeit besteht auf Lebenszeit. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und geht mit dem Tod des Erblassers nur dann auf dessen Erben über, wenn es sich um eine (Zu)Stiftung von mindestens 20.000,-€ handelt.

(2) Juristische Personen und Gesellschaften sowie Stifter können einen Vertreter entsenden, der zuvor der Stiftung schriftlich mitzuteilen ist.

(3) Bei Zustiftungen auf Grund einer Verfügung von Todes wegen kann der Erblasser in der Verfügung von Todes wegen eine natürliche Person bestimmen, die der Stifterversammlung angehören soll.

(4) Die Stifterversammlung ist mindestens einmal im Jahr vom Vorsitzenden des Vorstands einzuberufen. Sie wird vom Vorstand des Stiftungsrates geleitet.

(5) Die Stifterversammlung hat im Übrigen insbesondere nachstehende Aufgaben und Rechte:

  • Sie nimmt den Bericht des Vorstands über die Angelegenheiten der Stiftung entgegen.
  • Sie wählt den Stiftungsrat (§ 11 Abs. 2), wobei die Wahlen in getrennten Wahlgängen durchgeführt werden, über jeden Kandidaten bzw. Kandidatin einzeln abgestimmt wird und gewählt ist, wer die Mehrheit der gültigen Stimmen auf sich vereint.
  • Sie ist für Satzungsänderungen zuständig (§ 18 Abs. 1).
  • Sie kann dem Stiftungsrat und dem Stiftungsvorstand Anregungen für deren Tätigkeit geben.
  • Sie kann durch Beauftragte Einsicht in die Unterlagen der Stiftung nehmen und kann Rechenschaft verlangen.

(6) Soweit bei Beschlussfassungen die Kontroll- und Aufsichtsfunktion der Stiftungsversammlung über den Vorstand und den Stiftungsrat wahrgenommen wird, sind deren Mitglieder von der Stimmabgabe ausgeschlossen.

(7) Die Beschlüsse der Stifterversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit nicht in dieser Satzung oder durch Gesetz zwingend eine größere Mehrheit vorgeschrieben ist. Jedes Mitglied der Stifterversammlung hat eine Stimme.

 

§ 17   Fachausschüsse

(1) Der Vorstand kann Fachausschüsse einrichten und sie mit einem Budget ausstatten. Die Fachausschüsse werden von einem Mitglied des Vorstands geleitet, das für die ordentliche Verwaltung des Budgets verantwortlich ist. Die Besetzung der Ausschüsse erfolgt durch den Vorstand.

(2) Aufgabe der Fachausschüsse ist die Beratung der Stiftungsorgane in allen Angelegenheiten ihres Fachgebietes sowie die Durchführung von stiftungseigenen Projekten und sonstigen Veranstaltungen im Rahmen der Vorgaben des Vorstands sowie des Stiftungsrates.

(3) Der Vorstand kann für die Arbeit der Fachausschüsse in Abstimmung mit dem Stiftungsrat eine Geschäftsordnung erlassen.

(4) Alle Mitglieder des Vorstands und des Stiftungsrates sind berechtigt, an den Sitzungen der Fachausschüsse mit beratender Stimme teilzunehmen.

(5) Die Fachausschüsse haben über die Verwendung ihres Budgets einmal jährlich Rechenschaft abzulegen.

 

§ 18   Satzungsänderungen, Änderungen des Stiftungszwecks, Zusammenlegung, Aufhebung

(1) Satzungsänderungen (Änderungen des Stiftungszwecks, Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung, Aufnahme einer anderen Stiftung, Entscheidungen nach § 2 Abs. 7) sind bei Wahrung und Beachtung des Stiftungszwecks zulässig. Hierzu ist ein Beschluss der Stifterversammlung erforderlich, der mindestens mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder zustande kommt.

(2) Beschlüsse über die Änderung des Stiftungszwecks sowie über die Zusammenlegung oder Aufhebung der Stiftung sind nur zulässig, wenn die dauerhafte und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich geworden ist oder wegen wesentlicher Veränderung der Verhältnisse nicht mehr sinnvoll erscheint. Der Zweck der Bürgerstiftung ist nach Möglichkeit zu berücksichtigen.

(3) Beschlüsse zu Satzungs- und Zweckänderungen sowie zur Aufhebung oder Zusammenlegung der Stiftung bedürfen der Genehmigung durch die Stiftungsbehörde. Der Finanzverwaltung sind die Beschlüsse anzuzeigen, bei Zweckänderungen ist vorab eine Auskunft der Finanzverwaltung zur Steuerbegünstigung einzuholen.

 

§ 19   Vermögensanfall

Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Große Kreisstadt Bad Waldsee, die es unmittelbar und ausschließlich für Zwecke des § 2 Abs. 1 zu verwenden hat.

 

§ 20   Stiftungsbehörde

Stiftungsbehörde ist das Regierungspräsidium Tübingen.

 

§ 21   Ergänzende Bestimmungen

Ergänzend gelten die Bestimmungen des Stiftungsgesetzes für Baden-Württemberg.

 

 

Bad Waldsee, den 19.9.2022

Peter Mast

Ulrich Mast

Lothar Hanser, handelnd für die Raffeisenbank Reute-Gaisbeuren eG

Rudi Heilig und Wolfgang Pfefferle, handelnd für den Verein Suppenküche Klosterstüble e. V. Bad Waldsee

 

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