FAQ - Häufig gestellte Fragen
Mit den breit und umfassend angelegten Stiftungszwecken, vor allem Unterstützung von Menschen in sozialer Not, aber auch Kunst, Kultur und Musik, Jugend-, Familien- und Seniorenarbeit und vieles mehr (Verweis bzw. Link auf die Satzung) will die Bürgerstiftung Ansprechpartner für Bürgerinnen und Bürger in Bad Waldsee sein, die Zuwendungen für die in der Satzung genannten Zwecke (Spenden und/oder Zustiftungen) beabsichtigen bzw. Unterstützung benötigen. Solange es daneben noch die Bildungsstiftung Bad Waldsee gibt, wird die Bürgerstiftung Bad Waldsee mit dieser auf dem Gebiet der Bildung nicht konkurrieren, was eine Zusammenarbeit im einen oder anderen Fall nicht hindern soll.
Peter Mast, Ulrich Mast, der Verein Suppenküche Klosterstüble e. V. Bad Waldsee und die Raiffeisenbank Reute-Gaisbeuren eG.
Der Vorstand, bestehend aus Matthias Haag (als Vorsitzender des Vorstands), Ulrich Mast und Lothar Hanser.
Der Stiftungsrat, bestehend aus Regina Steinhauser, Peter Mast, Wolfgang Pfefferle und Christoph Mayer.
Die Stifterversammlung, bestehend derzeit noch aus Stiftungsvorstand und -rat sowie den vier Gründungsstiftern, zukünftig aber auch zusätzlich aus allen Zustifterinnen und Zustiftern, deren Zuwendung mindestens 1.000,- € beträgt.
Näheres zu den Aufgaben der genannten Organe können der Satzung entnommen werden.
Der Vorstand der Stiftung mit Mehrheitsbeschluss, wobei eine Verpflichtung zur Entgegennahme von Zuwendungen nicht besteht.
Die Bürgerstiftung Bad Waldsee ist froh über jede helfende Hand, auf die bei Durchführung von Projekten und Veranstaltungen zurückgegriffen werden kann. Hilfsbereite Bürgerinnen und Bürger wenden sich bitte an einen der Vorstände der Stiftung oder jede andere Person, die in einem anderen Organ der Stiftung tätig ist.
Finanzielle Zuwendungen an die Stiftung sind vielgestaltig möglich. Spenden und Zustiftungen sind in jeder Höhe willkommen. Zustiftungen ab einem Betrag von 1.000,- € sind verbunden mit einer Mitgliedschaft in der Stifterversammlung, die mit ihren Rechten einer Gesellschafterversammlung vergleichbar ist. Zustiftungen können im Übrigen entweder in das Stiftungsvermögen erfolgen, sodass lediglich aus dessen Erträgen die Tätigkeit der Stiftung finanziert wird. Zustiftungen können aber auch zu Verbrauchszwecken erfolgen, was der Stiftung einen umfassenderen Tätigkeitsbereich eröffnen kann. Allein der Zustifter entscheidet bei seiner Zuwendung, in welchen Bereich die Zuwendung erfolgen soll.
Grundsätzlich wird bei der steuerlichen Behandlung von Zuwendungen an eine Stiftung unterschieden nach Spenden und Zustiftungen in den Vermögensstock einer Stiftung.
Gemäß § 10b Abs. 1 EstG können Spenden zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke an eine gemeinnützige Stiftung bis zu 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte des oder der Zuwendenden als Sonderausgaben abgezogen werden. Abziehbare Zuwendungen, die den genannten Höchstbetrag überschreiten oder im Jahr der Zuwendung nicht berücksichtigt werden können, können im Rahmen der Höchstbeträge in den folgenden Jahren (Veranlagungszeiträumen) als Sonderausgaben abgezogen werden (§ 10b Abs. 1 Satz 9 EstG).
Zuwendungen (Zustiftungen) zu dem zu erhaltenden Vermögen der Stiftung unterliegen hingegen dem erweiterten steuerrechtlichen Sonderausgabenabzug des § 10b Abs. 1a EstG. Solche Zuwendungen können auf Antrag im Jahr der Zuwendung und in den folgenden neun Jahren bis zu einem Gesamtbetrag von 1 Mio € abgezogen werden. Diese Abzugsmöglichkeit besteht neben dem Spendenabzug nach § 10b Abs. 1 EstG. Werden Ehegatten/Lebenspartner nach §§ 26, 26b EstG zusammenveranlagt, gilt für diese ein Höchstbetrag von 2 Mio €, wobei nicht nachgewiesen werden muss, dass die Spende von beiden wirtschaftlich getragen wurde.
Die Bürgerstiftung Bad Waldsee weist allerdings auch in steuerlicher Sicht eine Besonderheit auf: Ihr Vermögen gliedert sich in den zu erhaltenden Vermögensstock und einen weiteren Teil, der Verbrauchszwecken dient (so genannte Hybridstiftung). Daher sind Zuwendungen (Zustiftungen) in den Teil des Vermögens, der zu erhalten ist und nicht für den Verbrauch bestimmt ist, nach § 10b Abs. 1a EstG abziehbar. Zuwendungen aber, die in den zu verbrauchenden Teil des Vermögens gehen sollen, sind nach § 10b Abs 1 EstG abziehbar. Die oder der Zuwendende müssen daher im Zeitpunkt der Zuwendung bestimmen, in welchen Teil des Vermögens diese gehen soll.
Wenden Sie sich bitte im Zweifelsfall an Ihren Steuerberater bzw. Ihre Steuerberaterin, um aufgekommene Fragen gerade auch im Hinblick auf Ihre steuerlichen Verhältnisse zuverlässig beantwortet zu bekommen.
Die hier gegebenen Hinweise sind nur pauschal gehalten, wollen und dürfen keine steuerliche Beratung ersetzen und bieten auch keine steuerrechtliche Richtigkeitsgewähr.
(Quellen für diese Hinweise: Stiftungen aus steuerrechtlicher Sicht, Arbeitshilfe der OFD NRW, Stand 30.4.2019; Anwendungsschreiben zu § 10b Absatz 1a EstG des Bundesministeriums der Finanzen vom 15.9.2014).